1. Allgemeines
Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere geschäftlichen Beziehungen,
Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen und unter Einschluss etwaiger Beratungsleistungen oder
ähnlichem. Bedingungen des Bestellers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir Ihnen nicht nochmals
nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprachen.
2. Angebote und Abschlüsse
Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsabschlüsse, Aufträge, Zusicherungen und sonstigeVereinbarungen
werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
3. Preise
Die Preise verstehen sich für alle Lieferungen ab CH - 3023 Belp zuzüglich aktuell gültiger MWST und behalten
ihre Gültigkeit bis zum bestätigten Termin. Die Preise sind freibleibend. Transport- und Montagekosten werden
separat vereinbart oder zu üblichen Ansätzen zusätzlich in Rechnung gestellt.
4. Zahlungsbedingungen
Grundsätzlich gilt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen dato Faktura, rein netto.
Andere Zahlungskonditionen sind nur gültig, wenn diese in der Auftragsbestätigung vereinbart wurden.
Sind Skontoabzüge ausdrücklich vereinbart und auf unserer Rechnung vermerkt, so gelten diese nur dann als
zulässig, wenn Zahlung innerhalb der vereinbarten Frist zu unserer entsprechenden Verfügung erfolgt.
5. Lieferfrist und Lieferung
Die vereinbarten Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten, sind jedoch unverbindlich. Bei Nicht-
einhaltung kann der Besteller in keinem Fall Schadenersatz beanspruchen.
6. Übergang von Nutzen und Gefahr
Mit dem Abgang der Produkte ab Sitz des Lieferanten gehen alle Risiken zulasten des Käufers, selbst wenn
die Lieferung franko oder inkl. Montage erfolgt.
Eine Transportversicherung wird nur auf Verlangen und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.
7. Mängelrüge
Der Kunde prüft die Lieferung unmittelbar nach Erhalt auf Menge, Inhalt und allfällige Transportschäden.
Allfällige Mängel sind innert 5 Tagen nach Erhalt der Ware zu beanstanden. Mängel, die bei einer sofortigen
Prüfung erkennbar gewesen wären, können später nicht mehr geltend gemacht werden.
8. Rücknahmen
Rücksendungen sind nur mit unserem Einverständnis zulässig. Wir sind nicht verpflichtet, falsch oder zu viel
bestellte Ware zurückzunehmen. Wird mit dem Kunden trotzdem eine Rücknahme vereinbart, gilt folgende
Regelung: Für Ware, die im einwandfreien Zustand bei uns eintrifft, schreiben wir 80 % des Warenwertes gut.
9. Montage
Die Montagekosten werden normalerweise nach Aufwand verrechnet und zwar zu den unseren aktuellen
Pauschal-Stundensätzen, umfassend Löhne, Reisespesen, Verpflegung sowie Übernachtung.
Nicht durch Zumstein Medizintechnik verschuldete Mehraufwendungen und Wartezeiten werden dem Käufer
belastet, auch wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich eine Montagepauschale vereinbart worden ist
oder die Montagekosten in den Verkaufspreisen enthalten sind. Für Werkzeuge, Kleinmaterial und
Personaleffekten der Monteure ist ein abschliessbarer Raum zur Verfügung zu stellen.
10. Bewilligungen
Allfällige Bau-, Betriebs- sowie andere behördliche Genehmigungen sind Sache des Käufers.
11. Baubeschädigungen und Diebstahl
Schäden irgendwelcher Art an Bauteilen ab Warenabgang beim Lieferanten oder Diebstähle werden vom
Lieferanten nur anerkannt und übernommen, wenn sie nachweisbar durch dessen Chauffeure und/oder
Monteure verursacht worden sind.
12. Regiearbeiten
Durch Besteller, Bauherrschaft oder Bauleitung verlangte Änderungen oder Ergänzungsarbeiten werden
schriftlich festgehalten und nach Tagesansätzen (analog Montage) verrechnet.
Zusätzliches Material gilt als Nachtragsbestellung und wird separat in Rechnung gestellt.
13. Garantie
Die Garantiefrist beginnt am Tage der Ablieferung oder bei vereinbarter Abnahme spätestens 60 Tage nach
Ablieferung und beträgt 2 Jahre. Der Lieferant haftet in der Garantiezeit für nachweisbare Material- und
Fabrikationsfehler und behebt diese schnellstmöglich am Ort bzw. liefert franko Ersatzwaren.
Jede Garantieleistung ist ausgeschlossen bei unsachgemässer Behandlung, mangelhafter Wartung oder
übermässiger Beanspruchung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von Zumstein Medizintechnik über.
Für Erzeugnisse fremder Herkunft gelten die Garantiebestimmungen dieser Hersteller. Weitergehende
Schadenersatzansprüche für mittelbare und unmittelbare Folgeschäden werden wegbedingt.
14. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Waren, der Transport- und Montagekosten
Eigentum des Lieferanten. Die Eintragung des Eigentumsvorbehaltes oder des Handwerkerpfandrechtes
bleibt vorbehalten.
15. Anerkennung und Gerichtsstand
Mit der Auftragserteilung anerkennt der Käufer die vorgenannten Verkaufs- und Lieferbedingungen. Jede
Abweichung bedarf der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten.
Einzig anwendbar ist das Schweizer Recht.
Gerichtsstand ist Belp.
Mai 2015